Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen – Unternehmer der Pongratz Trailer-Group GmbH

Hier können Sie unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) als PDF downloaden (Stand 13. Dezember 2016).

1. ANWENDUNGS- UND GELTUNGSBEREICH

1.1. Alle Beratungen, sonstige Dienstleistungen, Vertragsabschlüsse und rechtsgeschäftliche Erklärungen sowie Angebote, Kauf- und Liefergeschäfte der Pongratz Trailer-Group GmbH (im Folgenden geschlechtsneutral „Verkäufer“) mit Vertragspartnern (im Folgenden geschlechtsneutral „Käufer“) unterliegen ausschließlich diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden „AVB“).

1.2. Diese AVB gelten für alle Verträge über vom Verkäufer in Verkehr zu bringenden Güter unabhängig davon, ob diese Güter vom Verkäufer oder von Zulieferern des Verkäufers hergestellt werden.

1.3. Diese AVB gelten bei ständiger Geschäftsbeziehung mit einem Käufer auch für künftige Verträge, selbst wenn dabei nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

1.4. Sämtliche Geschäftsbeziehungen unter Zugrundelegung dieser AVB erfolgen ausschließlich mit Unternehmen iSd Unternehmensgesetzbuch. Für Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese AVB ausdrücklich keine Anwendung.

1.5. Diesen AVB entgegenstehenden oder widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Diese werden nicht Vertragsinhalt, außer der Verkäufer erkennt die Geltung dieser ausdrücklich und in schriftlicher Form an.

1.6. Es gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Verkäufer gültigen AVB. Diese sind unter www.pongratztrailers.at/agb/ abrufbar.

2. ALLGEMEINES

2.1. Jegliche Angaben, Beschreibungen, Abbildungen und Zeichnungen, sowie technische Daten wie Maße und Gewichtsangaben sind ungefähre Annäherungswerte, unabhängig davon, in welchem Medium (Homepage, Prospekte, Preislisten, Anzeigen u.dgl.) diese veröffentlicht wurden. Ausgenommen davon sind ausschließliche jene Angaben, die in der Auftragsbestätigung als verbindlich aufgeführt sind.

2.2. Die vom Verkäufer veröffentlichten Preislisten, Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

2.3. Offenkundige Fehler oder Irrtümer in Preisangaben, Zahlungs- und Lieferbedingungen sowie Waren und deren Bezeichnungen dürfen vom Verkäufer ohne Rechtsfolgen nachträglich richtiggestellt werden.

2.4. Sämtliche vom Verkäufer zur Verfügung gestellte Unterlagen wie Prospekte, Preislisten, Fotos, Logos, sowie Pläne und Zeichnungen, dürfen ohne schriftliche Zustimmung durch den Verkäufer nicht an Dritte weitergegeben werden.

2.5. Der Verkäufer behält sich ausdrücklich vor, Änderungen in Form und/oder Konstruktion an der Ware vorzunehmen, soweit der Liefergegenstand und dessen Aussehen und Funktionalität nicht wesentlich verändert werden.

3. VERTRAGSABSCHLUSS

3.1. Der Käufer ist für die Dauer von 4 Wochen an sein Kaufanbot gebunden.

3.2. Der Verkäufer ist berechtigt, das für den Käufer verbindliche Kaufanbot anzunehmen oder auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

3.3. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn das Angebot des Käufers vom Verkäufer schriftlich angenommen wird.

3.4. Die Annahme erfolgt in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Verkäufer, wobei auch ein E-Mail der Schriftform entsprechen soll.

3.5. Der Käufer hat die Auftragsbestätigung umgehend zu prüfen. Ergeht kein schriftlicher Widerspruch innerhalb einer 8-tägigen Frist an den Verkäufer, so wird der Auftrag inhaltsgemäß ausgeführt.

3.6. Gehen Leistungen über den vereinbarten Umfang hinaus, ist der Verkäufer berechtigt, den dafürzustehenden Betrag separat in Rechnung zu stellen.

3.7. Den Verkaufsmitarbeitern des Verkäufers kommen die Aufgaben der Verkaufsvermittlung und der laufenden Kundenbetreuung zu. Jegliche von den Mitarbeitern des Verkäufers getroffenen Vereinbarungen über Preise sowie Zahlungs- und Lieferkonditionen u.ä. binden den Verkäufer erst infolge schriftlicher Auftragsannahme, der Verkäufer behält sich dementsprechend auch Änderungen der Vertragsbedingungen vor. Der Vertragsabschluss bleibt zivilrechtlich sowie wirtschaftlich der Pongratz Trailer-Group GmbH vorbehalten.

4. STORNIERUNG DURCH DEN KÄUFER

4.1. Die Stornierung eines vom Verkäufer bereits angenommenen Auftrages ist grundsätzlich nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Verkäufers möglich.

4.2. Der Verkäufer ist infolge einer solchen Vertragsauflösung innerhalb von 3 Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin berechtigt, dem Käufer eine Stornogebühr in Höhe von 50% des Bruttoverkaufspreises in Rechnung zu stellen, um Aufwendungen und entgangenen Gewinn des Verkäufers abzugelten.

4.3. Bei Sonderanfertigungen kann der Verkäufer bei Stornierung durch den Käufer innerhalb von 4 Wochen vor dem bekanntgegebenen Liefertermin ebenfalls eine Stornogebühr in Höhe von 50% des Bruttoverkaufspreises, danach 80% des Bruttoverkaufspreises in Rechnung stellen.

4.4. Die Geltendmachung eines über die Stornogebühr hinausgehenden Schadens bleibt dem Verkäufer ausdrücklich vorbehalten.

5. PREISE UND KOSTEN

5.1. Sämtliche vom Verkäufer in gültigen Preislisten sowie Aktionen angeführten Preise sind freibleibend und verstehen sich, falls nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen wurden, ab Werk und exklusive Fracht-, Porto-, Versicherungs-, Verpackungs- sowie jeglicher sonstigen Versandkosten zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5.2. Als zwischen dem Käufer und dem Verkäufer vereinbart gelten die Preise und Kosten gemäß Auftragsbestätigung durch den Verkäufer.

5.3. Die Preise und Kosten basieren auf den Einkaufs- und Herstellungskosten des Verkäufers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Sollten sich diese Preise und Kosten aus Gründen, die nicht vom Verkäufer zu vertreten sind bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so kann der Verkäufer die Preise und Kosten nach billigem Ermessen einseitig erhöhen (§ 1056 ABGB). Der Verkäufer wird den Vertragspartner über die Erhöhung informieren.

5.4. Erfolgt eine Lieferung ohne Verschulden des Verkäufers mehr als 3 Monate nach Auftragsbestätigung, behält sich der Verkäufer ebenfalls das Recht vor, die Preise und Kosten einseitig zu erhöhen.

5.5. Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben, die nach Abschluss des Vertrages geschaffen, ergänzt oder verändert werden und die Vertragsinhalte mittelbar oder unmittelbar betreffen, sind vom Käufer zu tragen.

5.6. Der Verkäufer ist bei Folgeaufträgen nicht an zuvor vereinbarte Preise und Kosten gebunden.

6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, ZINSEN, AUFRECHNUNGSVERBOT

6.1. Sämtliche Zahlungen sind ausschließlich in EURO an den Verkäufer zu leisten.

6.2. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, hat die Bezahlung der Ware bei Abholung durch den Käufer in voller Höhe ohne Abzüge in Bar zu erfolgen.

6.3. Wurde eine Anzahlung zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart, ist diese binnen drei Tagen ab Zugang der Auftragsbestätigung zu leisten, widrigenfalls ist der Verkäufer zum Vertragsrücktritt ohne Nachfristsetzung berechtigt.

6.4. Schecks und andere Zahlungsmittel werden nur zahlungshalber, nicht erfüllungsstatt angenommen. Erst mit deren Einlösung gelten solche Zahlungen als Erfüllung. Jegliche Spesen in Verbindung mit eben diesen Zahlungsmethoden werden vom Käufer getragen. Von Seiten des Verkäufers wird keinerlei Haftung bezüglich der Rechtzeitigkeit der Einlösung, Protest, Benachrichtigung und Zurückleitung des nicht eingelösten Zahlungsmittels übernommen.

6.5. Bei Nichteinhaltung des in Punkt 6.2 vereinbarten Zahlungstermins gelten Verzugszinsen in Höhe von 12% vereinbart, sofern der Verkäufer nicht einen höheren Schaden nachweist.

6.6. Sämtliche Zahlungen haben ausschließlich bei direkter Leistung an den Verkäufer befreiende Wirkung.

6.7. Grundsätzlich werden Zahlungen zunächst auf Nebenspesen, sodann auf Zinsen und erst dann auf die Kapitalforderungen aus der Lieferung verrechnet.

6.8. Sollte sich nach dem Vertragsabschluss herausstellen, dass die Vermögenssituation des Käufers die Gefahr birgt, seinen Vertragspflichten nicht nachkommen zu können, ist der Verkäufer berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen aus sämtlichen Verträgen zu beanspruchen und die Erfüllung der Verträge bis zur Leistung der Vorauszahlung oder Stellung der Sicherheitsleistung zu verweigern.

6.9. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer wahlweise entweder auf die Erfüllung des Vertrages bestehen und die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen bis zur Bezahlung der offenen Forderung zurückbehalten, oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, oder den offenen Forderungsbetrag fällig stellen.

6.10. Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller offenen Forderungen des Verkäufers zur Folge, ohne dass es einer ausdrücklichen Fälligstellung durch den Verkäufer bedarf. Darüber hinaus ist der Verkäufer in diesem Fall berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

6.11. Der säumige Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer gegenüber sämtliche im Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug entstehenden Kosten, aus welchem Titel diese auch immer entstehen; zu ersetzen.

6.12. Bei mehreren offenen Zahlungsverbindlichkeiten seitens des Käufers, ist der Verkäufer berechtigt, eingehende Zahlungen der gänzlichen oder teilweisen Abdeckung einzelner Verbindlichkeiten des Käufers zu widmen.

6.13. Ausdrücklich gewährte Zahlungsziele und sonstige zugunsten des Käufers vereinbarte Zahlungsbedingungen gelten nur unter der Bedingung als vereinbart, dass der Kunde sämtlichen Pflichten vertragsgemäß nachkommt. Bei Zahlungsverzug mit einer von mehreren Verbindlichkeiten ist der Verkäufer daher berechtigt, alle noch offenen Zahlungen auch aus anderen Aufträgen des Kunden sofort und zur Gänze fällig zu stellen.

6.14. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen, aus welchem Grund auch immer, zurück zu behalten.

6.15. Eine Aufrechnung des Vertragspartners gegen Ansprüche des Verkäufers mit Gegenforderungen welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen, soweit die Gegenforderungen nicht vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt oder durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig gestellt werden.

7. LIEFER- UND ABNAHMEPFLICHTEN

7.1. Angaben über Liefertermine und -fristen verstehen sich nur annähernd und sind unverbindlich.

7.2.Grundsätzlich gelten die vereinbarten Lieferdaten als verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung als solche festgehalten sind. Unerhebliche und geringfügige Abweichungen von den vorgesehenen Lieferdaten gelten jedoch als vom Käufer ausdrücklich genehmigt.

7.3. Der Käufer ist verpflichtet, die vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Waren und Lieferungen anzunehmen.

7.4. Der Lauf einer vereinbarten Lieferfrist wird wie folgt festgelegt:Beginn nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen beim Verkäufer, der allfälligen vollständigen Anzahlung durch den Käufer und der rechtzeitigen Materialbeistellungen durch den Vertragspartner, soweit dies vereinbart wurde.

7.5. Die Lieferfrist ruht, solange der Käufer mit einer fälligen Zahlung – auch aufgrund einer anderen Verpflichtung aus der Geschäftsbeziehung – in Verzug ist.

7.6. Bei Änderungs- und Ergänzungswünschen seitens des Käufers, welche nach Vertragsschluss abgegeben werden, erklärt sich der Käufer mit einer allfälligen Verlängerung der Lieferzeiten jedenfalls ausdrücklich einverstanden.

7.7. Sämtliche Vereinbarungen sowie Abweichungen von Lieferkonditionen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch den Verkäufer.

7.8. Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Geltendmachung eines solchen Lieferverzuges bedarf jedenfalls einer an den Verkäufer gerichteten schriftlichen Mahnung durch den Käufer sowie Setzung einer angemessenen Nachfrist. Bei gleichzeitiger schriftlicher Androhung des Rücktritts kann der Käufer bei fruchtlosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

7.9. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung sind ausdrücklich ausgeschlossen.

7.10. Sofern nichts Abweichendes zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab Werk mit zeitgleichem Gefahrenübergang auf den Käufer. Mit der zur Verfügung Stellung der Waren gilt die Lieferung als abgenommen.

7.11. Die Lieferfrist gilt auch mit rechtzeitiger Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, sofern Versand ausdrücklich vereinbart wurde.

7.12. Behauptete Mängel berechtigen den Käufer nicht, die Annahme zu verweigern.

7.13. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Kaufsache auf den Käufer über. Der Käufer ist auf Aufforderung des Verkäufers zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) verpflichtet. Davon unberührt bleibt das Recht des Verkäufers, das Entgelt für die Lieferung fällig zu stellen oder nach einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.

7.14. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen gleich, die dem Verkäufer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges des Verkäufers oder bei einem Unterlieferanten des Verkäufers eintreten.

7.15. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt Teillieferungen des Verkäufers zurückzuweisen.

8. VERPACKUNG, VERSAND, GEFAHRENÜBERGANG UND VERSICHERUNG

8.1. Verladung und Versand erfolgen in allen Fällen – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Kosten und Gefahr des Käufers. Bei Versendung der Ware geht die Gefahr bereits in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem der Verkäufer den Käufer über die Versandbereitschaft der Lieferung informiert.

8.2. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Lieferung gegen allfällige Risiken zu versichern. Sofern eine Versicherung vom Käufer gewünscht ist, hat der Käufer selbst dafür Sorge zu tragen und sämtliche mit der Versicherung zusammenhängenden Kosten selbst zu tragen.

9. EIGENTUMSVORBEHALT

9.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der zur Verfügung gestellten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer vor (im Folgenden „Vorbehaltsware“).

9.2. Wird die Ware vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer ausgefolgt, so bleibt sie bis zur Bezahlung jeglicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer – unabhängig von landesspezifischen Abweichungen – im Eigentum des Verkäufers.

9.3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung keinesfalls verändert bzw. verarbeitet werden, auch eine Vermietung dieser hat zu unterbleiben.

9.4. Für den Fall, dass der Käufer die Vorbehaltsware entgegen den Bestimmungen in Punkt 9.3 dennoch verändert bzw. verarbeitet, bleibt der Verkäufer Alleineigentümer der Vorbehaltsware und kann vom Käufer Schadenersatz geltend machen.

9.5. Weiters darf die Vorbehaltswaren weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.

9.6. Jegliche Änderung des Standortes der Vorbehaltsware muss dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

9.7. Der Verkäufer hat das Recht, die ihm eigentümlichen Vorbehaltswaren während der Geschäftszeiten des Käufers zu besichtigen.

9.8. Der Käufer ist in jedem Fall verpflichtet, die Vertragsware pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum an dieser noch nicht auf ihn übergegangen ist. Im Speziellen hat er bei hochwertiger Ware dafür zu sorgen, dass diese ausreichend gegen zum Neuwert versichert ist und tritt die zukünftigen Erstattungsansprüche sicherheitshalber an den Verkäufer ab und dieser nimmt diese Abtretung an.

9.9. Die Weiterveräußerung ist dem Käufer nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gestattet. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer hiermit bis zur Erfüllung der Ansprüche des Verkäufers, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstige berechtigte Ansprüche gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Der Käufer verpflichtet sich einen entsprechenden Vermerk in seine Bücher und auf seinen Fakturen anzubringen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an.

9.10. Nach der Abtretung ist der Verkäufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Verkäufer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

9.11. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Verkäufers gegenüber den Abnehmern erforderlich sind.

9.12. Falls der Verkäufer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme der Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zum vereinbarten Entgelt. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn bleiben vorbehalten.

9.13. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zum vereinbarten Entgelt. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, sowie Rücktransportkosten und insbesondere entgangenen Gewinn bleiben vorbehalten.

10. GEWÄHRLEISTUNG

10.1. Der Käufer hat die gelieferte Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf Mängel zu untersuchen und dem Verkäufer diese innerhalb einer Frist von 1 Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

10.2. Äußerlich erkennbare Transportschäden hat der Käufer jedoch bei sonstigem Verlust seiner Ansprüche unmittelbar bei Erhalt der Ware zu rügen und vom Frachtführer auf den Frachtpapieren (Lieferschein und CMR) bestätigen zu lassen.

10.3. Der oben angeführte Vorbehalt in Bezug auf Änderungen in Form und Konstruktion berechtigt ebenso wenig zu einer Beanstandung wie handelsübliche oder technisch bedingte Abweichungen in Abmessung, Ausstattung, Material oder Farbe.

10.4. Die Gewährleistungspflicht bei verdeckten Mängeln trifft den Verkäufer ausschließlich dann, wenn diese Mängel bei Übernahme der Ware schon bestanden haben und unverzüglich nach Feststellung vom Käufer gerügt werden.

10.5. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.

10.6. Eigenmächtige Nachbearbeitung und unsachgemäße Behandlung durch den Vertragspartner haben den Verlust sämtlicher Gewährleistungs- oder Ersatzansprüche zur Folge.

10.7. Verschleiß oder Abnützung im gewöhnlichen Umfang ziehen keine Gewährleistungsansprüche nach sich.

10.8. Bei berechtigten und anerkannten Beanstandungen leistet der Verkäufer für Mängel der Ware nach Wahl des Verkäufers Gewähr durch Verbesserung oder auf Nach- bzw. Ersatzlieferung innerhalb einer vom Verkäufer zu bestimmenden angemessenen Frist. Das Recht auf Preisminderung wird dadurch ausgeschlossen.

10.9. Wenn eine Verbesserung, Nach- bzw. Ersatzlieferung nicht möglich ist oder vom Verkäufer ausdrücklich nicht gewünscht wird, hat der Käufer Anspruch auf Wertminderung oder Wandlung.

10.10. Der Verkäufer übernimmt für nicht selbst hergestellte Teile nur in der Form die Gewährleistung, in welcher ihm selber vom Hersteller dieser Teile Gewährleistung geleistet wird.

10.11. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Beweislastumkehr des § 924 Abs 2 ABGB wird ausgeschlossen.

10.12. Für die gerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen des Käufers gegen den Verkäufer steht dem Käufer eine Frist von sechs Monaten ab Ablieferung der Ware (gemäß Punkt 7.10) bei sonstiger Präklusion offen.

11. HAFTUNG

11.1. Der Verkäufer haftet – mit Ausnahme von Personenschäden – nur für vorsätzliches oder krass grobes fahrlässiges Verhalten.

11.2. Weiters haftet der Verkäufer – mit Ausnahme von Personenschäden – nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden oder für entgangenen Gewinn, dies gilt auch für sonstige Schadenersatzansprüche, insbesondere solche wegen positiver Vertragsverletzung.

11.3. Für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gelten die gleichen Grundsätze wie unter Punkt 11.1 und 11.2.

11.4. Ansprüche auf Schadenersatz gegen den Verkäufer müssen binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger bei sonstiger Präklusion, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

12. GARANTIE

12.1. Garantien, die der Verkäufer dem Käufer einräumt, bedürfen einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung.

12.2. Mit der Ablieferung der Ware gemäß Punkt 7.10 beginnt die Frist einer eingeräumten Garantie zu laufen, diese gilt innerhalb der vereinbarten Garantiefrist unter der Bedingung, dass der Liefergegenstand nicht verändert werden darf, nicht entgegen dem eigentlichen Betriebszweck verwendet wird, sowie gemäß den von uns getätigten Wartungsempfehlungen gewartet wird.

12.3. Jegliche Garantieansprüche sind unverzüglich nach Feststellung des Mangels gemäß Punkt 10.5 geltend zu machen.

12.4. Von der Garantie ausdrücklich ausgeschlossen sind Aufbauten und Einrichtungen, die nicht von uns direkt geliefert wurden sowie Schäden, die auf normalen Verschleiß oder unsachgemäße Behandlung und Bedienung, Nicht-Beachtung von Betriebsanleitungen sowie anderen Hinweisen und Vorschriften zurückzuführen sind, ebenso bei vom Kunden oder durch Dritte vorgenommenen Reparaturen.

13. VERTRAGSRÜCKTRITT

13.1. Kommt der Käufer seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist der Rücktritt auf das Verhalten des Käufers zurückzuführen, hat der Käufer dem Verkäufer sämtliche bereits angefallenen Kosten sowie sonstige Schäden zu ersetzen.

13.2. Im Weiteren ist der Verkäufer berechtigt, aus wichtigen Gründen vorzeitig und ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn
– dem Verkäufer die Vermögenssituation des Käufers zweifelhaft erscheint;
– das Unternehmen des Käufers liquidiert wird, – Exekutionen in das Vermögen des Käufers geführt wird;
– der Käufer die im Vertrag verbindlichen Pflichten trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist inklusiv Androhung der Vertragsauflösung bereits 6 Wochen in Verzug ist;
– der vereinbarte Eigentumsvorbehalt geltend gemacht wird oder die Ausübung dessen durch den Käufer ernsthaft gefährdet wird;
– der Vertragspartner im Zuge der Geschäftsanbahnung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat bzw. bedeutsame Umstände verschwiegen hat, die den Verkäufer vom Abschluss eines Vertrages abgehalten hätten.

13.3. Im Falle eines solchen vorzeitigen Vertragsrücktrittes ist der Käufer nicht berechtigt, Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche geltend zu machen. Er ist verpflichtet, die Ware auf seine Gefahr und Kosten binnen einer vom Verkäufer genannten Frist an einen vom Verkäufer genannten Frist an einen vom Verkäufer bestimmten Ort zurückzustellen oder transportfähig zu Abholung bereitzustellen.

13.4. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht unverzüglich nach, kann der Verkäufer die Rückführung auf Gefahr und Kosten des  Käufers veranlassen. Allfällige Schadenersatzansprüche bleiben dem Verkäufer bei Verschulden des Käufers vorbehalten.

14. ERFÜLLUNGSORT, ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

14.1. Sofern keine anderslautende Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen wurde, gilt als Erfüllungsort 8772 Traboch, und zwar auch dann, wenn die Warenübergabe gemäß Vereinbarung an einem anderen Ort erfolgen sollte.

14.2. Für jegliche Rechtsstreitigkeiten mit der Verkäuferin abgeschlossenen Verträgen auf Basis der vorliegenden AVB gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist Deutsch.

14.3. Für Streitigkeiten unmittelbar oder mittelbar aus dem zwischen dem Verkäufer und Käufer abgeschlossenen Vertrages wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in 8700 Leoben vereinbart.

15. ZUSTIMMUNGSERKLÄRUNG NACH DSG UND TKG

Die folgenden vom Käufer zur Verfügung gestellten Daten: Name, Firma, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse dürfen vom Verkäufer zu eigenen Marketingzwecken gespeichert, verarbeitet und verwendet werden.

16. SONSTIGES

16.1. Schriftliche Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie an die zuletzt vom Käufer bekannt gegebene Anschrift übermittelt werden.

16.2. Der Verkäufer behält sich ausschließlich das Recht vor, redaktionelle Änderungen an diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen. Grundsätzlich verzichtet der Käufer auf eine Hinweispflicht, wird aber bei größeren Änderungen vor Inkrafttreten der Bedingungen vom Verkäufer informiert.

16.3. Sollten eine oder mehrere der in diesen AVB enthaltenen Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung ist vielmehr durch eine wirksame oder durchführbare zu ersetzen, die den mit der ersteren verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht. Gleiches gilt für unbeabsichtigte Vertragslücken.

16.4. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Das Abgehen von diesen AVB sowie die darin enthaltenen Formerfordernisse bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer.